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WAS steht alles zur Wahl?

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Alle fünf Jahre findet in Nordrhein-Westfalen eine Kommunalwahl statt, durch die der Gemeinde-, Stadtrat und/oder Kreistag gewählt wird. Der Wahltermin für  (Ober)BürgermeisterInnen und LandrätInnen kann hiervon abweichen. (Zukünftig werden diese Personen nur noch alle sechs Jahre gewählt.)

Hier möchten wir dir die einzelnen Gremien und Personenämter erklären, die am 30. August zur Wahl stehen. Welche davon alle gewählt werden, ist unterschiedlich.

Du bekommst bis zu vier verschiedene Stimmzettel ausgehändigt. In einer kreisfreien Großstadt wählst du deine Bezirksvertretung, den Stadtrat und den Oberbürgermeister. In einem Landkreis wählst du den / die BürgermeisterIn deiner Stadt- oder Gemeinde, den Stadt- oder Gemeinderat, den Landrat bzw. die Landrätin und den Kreistag (siehe auch bei WIE).

Stadt- bzw. Gemeinderat

Der Stadt- bzw. Gemeinderat ist zuständig für die Stadt mit allen dazugehörigen Ortschaften. In Städten nennt man ihn Stadtrat, in kleineren Orten wird er Gemeinderat genannt.

Die Stadt bzw. Gemeinde erledigt etwa 80 % aller Angelegenheiten, die den Bürger / die Bürgerin in Kontakt mit „dem Staat“ bringen. Zu ihren Dienstleistungen zählt u.a.:

  • Versorgung und Entsorgung (Wasser, Strom, Klärwerk, Müllabfuhr)
  • Infrastruktur (Straßen, Friedhöfe, Grünanlagen)
  • Soziale Sicherheit und Gesundheit (Sozialhilfe, Altersheim, Krankenhaus)
  • Dienstleistungen (Straßenreinigung, Wochenmarkt, Nahverkehr)
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Feuerwehr)
  • Erziehung, Bildung und Kultur (Schulen, Kindergärten, Museen)
  • Sport und Freizeit (Jugendzentrum, Schwimmbad, Sportplätze)

Über folgende Felder entscheidet der Stadt- oder Gemeinderat:

  • Verabschiedung, Änderung und Aufhebung aller Satzungen und Erlasse
  • Richtlinien für die Stadtverwaltung
  • Vergabe von Namen (z.B. Straßennamen, Bennennung von Gemeindeteilen)
  • Gebietsänderungen
  • Bauleitplanung (Nutzung und Bebauung von Flächen der Stadt / Gemeinde)
  • Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern)
  • Erlass der Haushaltssatzung (Einnahmen und Investitionen der Stadt / Gemeinde) und Aufnahme von Krediten
  • Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz bzw. -trägerschaft der Gemeinde / Stadt
  • Betrieb von Schulen, sofern die Stadt / Gemeinde der Schulträger ist

Darüber hinaus überwacht und kontrolliert der Stadtrat die Einhaltung seiner Beschlüsse und die Arbeit der Stadtverwaltung, insbesondere auch des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin. Wenn er irgendwo ein Problem entdeckt, so darf er vom Verwaltungsausschuss oder vom / von der BürgermeisterIn Auskunft dazu verlangen.

(Ober-) BürgermeisterIn

Der (Ober-) Bürgermeister / die (Ober-) Bürgermeisterin leitet die Stadt- oder Gemeindeverwaltung und repräsentiert seine / ihre Stadt oder Gemeinde. Zu den Aufgaben zählen die folgenden:

  • Vorbereitung von Beschlüssen des Stadt- bzw. Gemeinderates unter Einbeziehung der Ratsausschüsse (d.h. Erstellung einer Beschlussvorlage)
  • Ausführung der vom Rat gefällten Beschlüsse
  • Entscheidung über gewerbliche Genehmigungen
  • Geschäftsführung der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung
  • Repräsentation

Weiterhin soll der / die (Ober-) BürgermeisterIn den Stadt- oder Gemeinderat und  alle BürgerInnen seiner / ihrer Stadt über wichtige Angelegenheiten und Beschlüsse informieren. Handelt es sich um wichtige Beschlüsse des Rates, so soll er / sie die BürgerInnen im Vorfeld unterrichten, so dass sie noch darüber diskutieren und ihre eigene Meinung dazu äußern können.

Hinweis: Der / Die (Ober-) BürgermeisterIn wird nicht in jeder Stadt und Gemeinde Nordrhein-Westfalens am 30. August gewählt. In einigen Orten hat er / sie eine andere Amtszeit, die noch nicht endet.

Kreistag

Was bei den Städten und Gemeinden der Stadt- bzw. Gemeinderat ist, das ist beim Landkreis der Kreistag.

Wenn du in einer Großstadt in NRW lebst, ist die Abkürzung der Stadt euer Autokennzeichen, z.B. K für Köln und DO für Dortmund. Bei kleineren Städten und Gemeinden ist die Abkürzung des Landkreises auf dem Autokennzeichen abgebildet, z.B. RE für den Kreis Recklinghausen und ME für den Kreis Mettmann.

Der Landkreis ist ein Verband mehrerer Städte und Gemeinden, welche er bei ihren Aufgaben unterstützen soll. Weiterhin soll er die Lasten (also insbesondere Ausgaben) zwischen allen seinen Städten und Gemeinden gleichmäßig verteilen.

Er ist jedoch auch eine eigenständige Gebietskörperschaft, d.h. er fungiert auch selbst als Träger von öffentlichen Aufgaben, deren Bedeutung über einzelne Städte oder Gemeinden hinausgeht oder deren Finanzkraft übersteigt.
Der Kreistag entscheidet daher u.a. über:
  • Richtlinien für die Verwaltung(en)
  • Gebietsänderungen
  • Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern)
  • Erlass der Haushaltssatzung (Einnahmen und Ausgaben des Landkreises) und Aufnahme von Krediten
  • Verfügung über das Vermögen des Landkreises
  • Unternehmen im Besitz oder Teilbesitz bzw. -trägerschaft des Landkreises
  • Betrieb von Schulen, sofern der Landkreis der Schulträger ist

Ähnlich wie der Stadtrat in seiner Stadt oder Gemeinde überwacht und kontrolliert der Kreistag die Einhaltung seiner Beschlüsse und beaufsichtigt die Arbeit der Kreisverwaltung. Er kann ebenfalls Auskunft vom Verwaltungsausschuss oder vom Landrat / Landrätin (s. nächster Punkt) verlangen.

Landrat / Landrätin

Der Landrat bzw. die Landrätin ist so etwas Ähnliches für den Landkreis, wie der / die BürgermeisterIn für eine einzelne Stadt oder Gemeinde.

Seine / ihre Aufgaben sind daher auch ähnlich zu denen des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin:

  • Vorbereitung von Beschlüssen des Kreistags unter Einbeziehung der Ratsausschüsse (d.h. Erstellung einer Beschlussvorlage)
  • Ausführung der vom Rat gefällten Beschlüsse
  • Entscheidung über gewerbliche Genehmigungen
  • Geschäftsführung und Dienstaufsicht über die Kreisverwaltung
  • Repräsentation

Bei einigen dieser Felder darf er / sie nicht allein entscheiden, sondern muss den Kreisausschuss mit einbeziehen.

Auch der Landrat / die Landrätin soll den Kreistag sowie die Öffentlichkeit über wichtige Beschlüsse des Kreisausschusses oder Kreistags informieren, darüber hinaus hat er / sie auch eine Informationspflicht gegenüber der Nordrhein-Westfälischen Landesregierung, sofern die Entscheidungen auf Kreisebene eine Bedeutung für das ganze Bundesland haben.

Hinweis: Wie auch der / die BürgermeisterIn wird der Landrat / die Landrätin nicht in allen Landkreisen von Nordrhein-Westfalen am 30. August gewählt, da er / sie evtl. eine andere Amtszeit hat als der Kreistag.

 
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