KOMM MIT - Kommunalwahl mitmachen!
Lexikon

Zurück zur Übersicht >>

Ausschüsse

Der Stadt- oder Gemeinderat bildet für bestimmte Aufgaben Ausschüsse, die sich nach dem Stimmenverhältnis der Parteien im Rat zusammensetzen. Dies können z.B. Kulturausschüsse sein, Jugend-, Gesundheits-, Schul- oder Sozialausschüsse sein.

Bezirksvertretungen

Bezirksvertretungen sind die kleinsten politischen Einheiten und unterstehen dem Stadtrat. Sie vertreten die öffentlichen Belange der einzelnen Bezirke, in die jede größere (kreisfreie) Stadt eingeteilt ist. Die Mitglieder der Vertretungen werden über eine reine Verhältniswahl ermittelt, d.h. der Wähler wählt eine Partei oder eine Wählergruppe, die zuvor einzelne Kandidaten aufgestellt hat.

Briefwahl

Wer vor dem Wahltermin schon weiß, dass er/sie sich am Wahltag z.B. wegen Urlaub oder Arbeit nicht am Wohnort aufhält, kann sein Wahlrecht auch durch Briefwahl ausüben. Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der zuständigen Gemeindebehörde, meist im Bürgerbüro oder beim Einwohnermeldeamt, gestellt werden. Wichtig ist, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig abschickt oder bei der zuständigen Stelle abgibt; der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr vorliegen.

BürgermeisterIn

Der/die BürgermeisterIn leitet die Gemeinde oder Kommune. Zu den Aufgaben zählen die Vertretung und die Repräsentation der Kommune nach außen sowie die Leitung des Stadt- bzw. Gemeinderates und die Leitung der Verwaltung. In kreisfreien und z.T. in großen Kreisstädten wird die Bürgermeister-Funktion vom Oberbürgermeister ausgeübt. Hier haben die BürgermeisterInnen Stellvertreterfunktion.

Haushalt

Im Haushalt einer Kommune werden alle geplanten Ausgaben, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind, in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden Einnahmen für das kommende Jahr aufgeführt. Er wird von der Verwaltung gemäß den verbindlichen Regelungen der Gemeindeordnung erstellt und vom Rat beschlossen.

Kommune

"Kommune" ist der Oberbegriff für die Gemeinden und die Zusammenschlüsse einzelner Gemeinden, sogenannte Gemeindeverbände (v.a. Landkreise) und Verwaltungsgemeinschaften.

Kreistag

Der Kreistag ist ein Organ des Landkreises, seine politische Vertretung. Er besteht aus besteht aus den Kreistagsmitgliedern, die von Bürgerinnen und Bürgern gewählt werden. Der Kreistag ist für die Aufstellung allgemeiner Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, zuständig und regelt alle grundlegenden verwaltungstechnischen Maßnahmen.

Landrat

Der Landrat ist der Vorsitzende des Kreistages und vertritt diesen repräsentativ nach außen. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und ist zuständig für die Ausführung der Kreistagsbeschlüsse.

Rat (der Stadt, der Gemeinde)

Der Stadt- oder Gemeinderat ist die für fünf Jahre gewählte Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Er entscheidet über alle Belange der gesamten Stadt/Gemeinde. Die Größe des Stadtrates hängt von der Einwohnerzahl ab: Sie liegt zwischen 20 und 90 Mitgliedern (inkl. Bürgermeister), die über ein Direktmandat oder der Reserveliste einer Partei oder Wählergruppe in den Rat gewählt werden

Ratsmandat

Das Ratsmandat ist ein Ehrenamt. Das Ratsmitglied erhält kein Gehalt, sondern eine Aufwandsentschädigung. Der Arbeitgeber muss das Mitglied für die Zeit des Mandats freistellen.

Reserveliste

Je nach Stimmenergebnis einer Partei im Vergleich zu anderen Parteien steht ihr ein Anteil an den zu vergebenen Ratssitzen zu. Davon werden die für die Partei direkt in den Rat gewählten Bewerber abgezogen. Die übrigen der dieser Partei zustehenden Sitze werden aus der Reserveliste dieser Partei 'aufgefüllt'; eine entsprechende Anzahl von Kandidaten rückt in den Rat ein.

Wählerverzeichnis

Im Wählerverzeichnis sind alle Personen eingetragen, die wahlberechtigt sind. In Deutschland wird das Wählerverzeichnis zu einem nach der jeweiligen Wahlordnung festgelegten Termin aus den Daten des Einwohnermeldeamtes angelegt. Es wird eine Frist für die Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie die Anträge auf Eintragung in selbiges gewährt. Dies ist insbesondere für hinzugezogene Wahlberechtigte von Bedeutung.

Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung besitzen alle deutschen Staatsbürger sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben, den Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlgebiet haben und nicht aus besonderen Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen, doch müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wahlbenachrichtigung

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, kann an der Wahl trotzdem teilnehmen - vorausgesetzt er ist im Wählerverzeichnis eingetragen. Das kann man vor der Wahl in den Gemeinden einsehen. Wer seine Wahlbenachrichtigung verlegt hat, kann auch ohne wählen; zur Identifizierung muss man aber seinen Personalausweis vorlegen.

Wahlgebiet, Wahlbezirk

Als Wahlgebiet bezeichnet man das Gebiet der Gebietskörperschaft, deren Vertretungen zu wählen ist. Bei der Stadt- bzw. Gemeinderatwahl ist Wahlgebiet also das Gebiet der jeweiligen Kommune, bei der Kreistagswahl das Gebiet des ganzen Kreises.
Das Wahlgebiet wird, je nach Größe, in mehrere Wahlbezirke aufgeteilt, aus denen jeweils eine Person direkt in den Rat gewählt wird. Der Wahl- oder Stimmbezirk umfasst den Einzugsbereich eines Wahllokals und wird von der Gemeinde (Wahlausschuss) aufgrund eines Landesgesetzes festgelegt.

 
Start | WER? | WIE? | WAS? | WARUM? | Lexikon
KandidatInnen | Kontakt / Impressum